Softwarerecht

  • Software Sammelwörter
  • Besprechungstisch aus Glas mit Tablet und Unterlagen
  • Mann mit flacher Hand und leuchtemden Würfel vor blauem Hintergrund

Beim Schutz geistig-kreativen Schaffens hat das Urheberrecht im System des gewerblichen Rechtsschutzes eine dominierende Stellung. Anknüpfungspunkt ist eine geistig-individuelle Schöpfung, wie sie sich im Werk des Urhebers manifestiert. Urheberrechtlich geschützt sind insbesondere alle klassischen Werkformen der Literatur, der Malerei und der Musik.

Im digitalen Kontext der IT sind vor allem Werkformen in Form von Computerprogrammen, Software, Objektcodes, Quellcodes, Datenbanken, einfache Anwendungen und hochkomplexe Unternehmenssysteme zu nennen. Mit dem Web 2.0 wird der Trend zur Digitalisierung geistiger Schöpfungen auch in der Zukunft weiter anhalten und sich noch verstärken, weil die Möglichkeiten der „Digitalität“ immer neue Wege der Nutzung eröffnet und damit neue Geschäftsfelder erschließt.

Gleichzeitig ist es einfacher als je zuvor, eine geistige Leistung mit geringem Aufwand massenhaft und damit wirtschaftlich nachhaltig auszubeuten. Den Chancen auf der einen Seite stehen demnach Risiken auf der anderen Seite gegenüber.

Der urheberrechtliche Schutz geistiger Leistungen hat deshalb in besonderer Weise die Aufgabe, die Wertschöpfung geistigen Eigentums zu sichern. In rechtlicher Hinsicht betrifft dies die Gestaltung von Verträgen, im Kontext der IT insbesondere die Gestaltung von IT-Verträgen.

Die Aufgabe des IT-Anwalts besteht darin, urheberrechtliche Bezüge zu identifizieren und vorausschauend herauszuarbeiten, um die Interessen des Mandanten optimal umzusetzen. Im Zusammenhang mit IT-Vertragsgestaltung sind dabei die rechtlichen Grenzen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH und des BGH in besonderer Weise zu berücksichten. Die Ausarbeitung und vertragliche Umsetzung eines Lizenz- und Vergütungsmodells setzt deshalb fundierte urheberrechtliche Kenntnisse voraus.

Die Aufgabe des IT-Anwalts besteht ferner in der effektiven Rechtsdurchsetzung bzw. der Abwehr von Ansprüchen, die im Urheberrecht gründen.

Das Urheberrecht stellt hierzu Instrumente zur schnellen und effektiven Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bereit. Der Rechteinhaber kann insoweit verlangen, dass die Verletzung seiner Rechte umgehend unterbleibt und für die Zukunft nachhaltig unterbunden wird. Darüber hinaus kann er unter bestimmten Voraussetzungen auch Auskunft und Schadensersatz verlangen bzw. hat Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass ihm ein erst in der Zukunft noch eintretender Schaden zu erstatten ist.

Das Ziel der effektiven Rechtsdurchsetzung setzt eine fundierte Kenntnis der materiellen und prozessualen Gegebenheiten voraus. Dies gilt bei der Abwehr von Rechtsansprüchen gleichermaßen. Erst die exakte Analyse der rechtlichen Möglichkeiten ermöglicht es dem Mandanten, seine Chancen und Risiken zu erkennen, um hierauf gestützt eine strategische Entscheidung zu fällen. Hierdurch wird eine Eskalation vermieden und das finanzielle Risiko minimiert. Da urheberrechtliche Sachverhalte nicht selten Streitwerte in Höhe von mehreren zehntausend Euro haben, ziehen Fehler häufig teure Konsequenzen nach sich.