Software-Verträge

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  • Besprechungstisch aus Glas mit Tablet und Unterlagen
  • Mann mit flacher Hand und leuchtemden Würfel vor blauem Hintergrund

Die vertragliche Zuordnung von Software-Verträgen weist die Besonderheit auf, dass Software als digitale Rechtsmaterie in den analogen Vertragstypen des BGB eigentlich nicht angelegt ist.

Softwareverträge lassen sich entsprechend nach der Art der Überlassung von Software danach kategorisieren, ob die vertragliche Leistungspflicht auf eine dauerhafte oder nur zeitweise Überlassung von Software angelegt ist. Je nachdem kann das Vertragsverhältnis als Software-Kauf nach Kaufrecht oder als Software-Miete nach Mietrecht zu behandeln sein. Eine weitere Kategorisierung kommt danach in Betracht, ob die Vertragsleistung auf die Herstellung von individualisierter Software gerichtet ist und danach, ob ein bestimmter Werkerfolg vereinbart ist. In diesem Fall komm eine Kategorisierung als Werk- oder Dienstvertrag in Betracht.

Die Unterscheidung der verschiedenen Software-Vertragstypen ist in der Praxis sowohl bei der Vertragsgestaltung, als auch im Softwarevertrags-Rechtstreit durchaus mit Schwierigkeiten verbunden und kann erhebliche Konseuqenzen nach sich ziehen, weil der Inhalt dessen, was vom Vertragspartner als vertraglich geschuldete Leistung gefordert werden kann, maßgeblich von der vereinbarten Vertragsart abhängt.

Bei der Softwarevertragsberatung ist die Festlegung des Vertragstypus das Ergebnis eines komplexen Beratungsvorgangs, bei dem das Potential des Geschäftsmodells, die Interessen des Mandanten, die Vorgaben des Urheberrechts und der einschlägigen Rechtsprechung zu bewerten sind. LRN Lintner erarbeitet eng auf die betrieblichen Anforderungen und vertrieblichen Abläufe abgestimmte Vertragskonzepte.

Im Softwarevertragsrechtsstreit ist die Beurteilung der Vertragsart der erste Ausgangspunkt für die Chancen- und Risikobewertung. LRN Lintner erarbeitet im Dialog mit den Mandanten angemessene Angriffs- oder Verteidiungsstrategieen, um dem Mandanten eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen aufzuzeigen.